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Notarielle Vollmachten für Spanien

Lassen sich Mandanten bei einem amtlichen Termin in Spanien - sei dieser gerichtlicher oder außergerichtlicher Natur - von einem Dritten vertreten, so ist - mit sehr wenigen Ausnahmen - die Erteilung einer entsprechenden notariellen Vollmacht erforderlich.

Solche Vertretungsvollmachten können durch einen Notar in Spanien beurkundet werden, etwa im Rahmen einer ohnehin stattfindenden Reise des Beteiligten nach Spanien, sofern zu diesem Zeitpunkt feststeht, wer der Bevollmächtigte sein soll und welche Tätigkeiten genau er für die Abwicklung des geplanten Geschäfts in Spanien ausüben soll. Alternativ können notarielle Vollmachten natürlich auch durch einen Notar im Herkunftsland beurkundet werden.

Wenn Vollmachten außerhalb Spaniens beurkundet werden, ist die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sehr wichtig, damit die Vollmacht den gewünschten Zweck in Spanien erfüllen kann:

  • Erfüllung der im Beurkundungsland geltenden notariellen Vorschriften.
  • Der Inhalt der Vollmacht sollte soweit wie möglich an die in Spanien üblichen Vollmachten angepasst werden.
  • Sollte die Beurkundung nicht direkt auf Spanisch stattfinden, ist eine beeidigte Übersetzung der Vollmacht ins Spanische erforderlich.
  • Erfüllung der internationalen Vorschriften hinsichtlich der Anerkennung der Vollmacht (und ggf. der Übersetzung) als authentisches Dokument in Spanien.

Entscheidet sich der Mandant für die Beurkundung seiner Vollmacht in Deutschland, kontaktiere ich bei Bedarf einen entsprechenden Notar in der Nähe seines Wohnortes und bereite die Beurkundung mit diesem vor. Anschließend erstelle ich die beeidigte Übersetzung der Vollmacht ins Spanische und beantrage die notwendigen Legalisationen/Apostillen bei den entsprechenden Behörden.